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SG Augsburg, 28.06.2017 - S 2 KR 395/15 |
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Krankenversicherung
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- BAYERN | RECHT
SGB V § 2, § 39 Abs. 1 S. 3, § 108 Nr. 2, § 275 Abs. 1c; KHentgG § 7
Vergütung für eine stationäre Krankenhausbehandlung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 25.09.2007 - GS 1/06
Krankenversicherung - Voraussetzungen für Gewährung von vollstationärer …
Auszug aus SG Augsburg, 28.06.2017 - S 2 KR 395/15
Das Bundessozialgericht (BSG) hat außerdem ausgeführt (BSG vom 25.09.2007, GS 1/06), dass das Gericht die Frage, ob eine stationäre Krankenausbehandlung medizinisch erforderlich war, uneingeschränkt zu überprüfen hat, dabei jedoch von dem im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand des verantwortlichen Krankenhausarztes auszugehen hat.Zwar entscheidet letztlich darüber, ob dem Versicherten ein Anspruch auf Gewährung vollstationärer Krankenhausbehandlung als Sachleistung zusteht und darin eingeschlossen, ob eine stationäre Behandlung aus medizinischen Gründen notwendig ist, die Krankenkasse, gegen die sich der Anspruch richtet und ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative im Sinne eines Entscheidungsfreiraums mit verminderter Kontrolldichte kommt dem Krankenhausarzt nicht zu (BSG vom 25.09.2007, GS 1/06).
- LSG Hamburg, 26.03.2015 - L 1 KR 42/13
Vergütung für eine stationäre Krankenhausbehandlung (Nabelhernie)
Auszug aus SG Augsburg, 28.06.2017 - S 2 KR 395/15
Aufgrund dessen muss der Krankenhausarzt sich auf die weitere Entwicklung und gegebenenfalls eintretenden Veränderungen einstellen und die weitere Erforderlichkeit der Behandlung jeweils erneut überprüfen und beurteilen (LSG Hamburg vom 26.03.2015, L 1 KR 42/13). - LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2009 - L 9 KR 34/05
Krankenhausbehandlung - Kostenübernahmeanspruch - …
Auszug aus SG Augsburg, 28.06.2017 - S 2 KR 395/15
Für die Frage, ob eine stationäre Behandlung medizinisch erforderlich war, sind nur die Umstände des konkret betroffenen Versicherten entscheidend (Landessozialgericht - LSG - Berlin vom 30.04.2009, L 9 KR 34/05).